Die Antwort ist ein klares “Jein”.
Unter folgenden Bedingungen ist die Papierdokumentation verpflichtend:
- Wenn die Maschine für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt ist oder
unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen von nichtprofessionellen Nutzern verwendet werden könnte, auch wenn sie nicht für sie bestimmt sind. Die Dokumentation muss Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme der Maschine und für deren sichere Verwendung wesentlich sind, enthalten. - Wenn der Nutzer zum Zeitpunkt des Kaufs die Betriebsanleitung in Papierform verlangt, muss die Betriebsanleitung innerhalb eines Monats in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
Um auf die Papierform verzichten zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Es muss angegeben sein, wie auf die digitalen Betriebsanleitungen zugegriffen werden kann.
Die Angabe erfolgt auf der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt oder, falls dies nicht möglich ist, auf ihrer Verpackung oder in einem Begleitdokument. - Die Betriebsanleitung muss in einem Format bereitgestellt werden, das es dem Nutzer ermöglicht, die Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass der Nutzer jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, auf die Betriebsanleitung zugreifen kann. Diese Anforderung gilt auch, wenn die Betriebsanleitung in die Software der Maschine oder des zugehörigen Produkts eingebettet ist.
- Die Betriebsanleitung muss online zugänglich sein, zumindest während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine oder des dazugehörigen Produkts und mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts.
Und für Montageanleitungen von unvollständigen Maschinen gelten die Punkte 2 bis 5 natürlich ebenfalls.
Was definitiv digital zur Verfügung gestellt werden kann, sind die Konformitätserklärung bzw. die Einbauerklärung.