Niederspannungsrichtlinie

Was ist die Niederspannungsrichtlinie?

Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU ist eine EU-Richtlinie Richtlinie des „New Legislative Framework“. Wie alle europäischen Richtlinien hat sie keine unmittelbare Gesetzeswirkung, sondern muss von den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland geschah das durch die 1. Verordnung des Produktsicherheitsgesetzes von 2011.

Die Niederspannungsrichtlinie gilt für elektrische und elektronische Erzeugnisse („elektrische Betriebsmittel“) zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 Volt Wechselstrom beziehungsweise 75 und 1500 Volt Gleichstrom. Ausnahmen sind in Anhang II der Richtlinie aufgeführt.

Maschinenrichtlinie oder Niederspannungsrichtlinie?

Viele maschinenähnliche Produkte für den privaten Endverbraucher oder den Einsatz im Büro wurden aus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausgegliedert. Sie fallen seither unter die Niederspannungsrichtlinie.

Dazu zählen:

  • Haushaltsgeräte für den privaten Gebrauch
  • Gewöhnliche Büromaschinen
  • Audio- und Videogeräte
  • Informationstechnische Geräte
  • Niederspannungsschaltgeräte und Steuergeräte
  • Elektromotoren

Bei Produkten, die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, können dennoch die sicherheitstechnischen Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie gelten. Dies ist dann der Fall, wenn von ihnen elektrische Gefahren ausgehen.

Was ist neu?

In die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU wurde gegenüber dem Vorgänger 2006/95/EG eine Reihe von Änderungen eingebracht, unter anderem zu folgenden Themen:

  • Die Pflichten von Hersteller, Einführer und Händler werden konkret benannt.
  • Vom Hersteller wird eine Risikobeurteilung gefordert.
  • Die Anforderungen an das Konformitätsbewertungsverfahren wurden präzisiert.
  • Die Rückverfolgbarkeit wurde erleichtert durch erweiterte Deklarationspflichten.
  • Die Rolle der Marktüberwachung wurde konkretisiert.

Was muss in die Betriebsanleitung?

Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU fordert:

  • Die Betriebsanleitung informiert über Funktionen und Gefahren, die von dem Produkt ausgehen.
  • Es muss gewährleistet sein, dass dem Produkt die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind.
  • Die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen müssen in die Amtssprache des Verwenderlandes vorliegen.
  • Die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.