Maschinenrichtlinie

Hinweis: Die Maschinenrichtlinie wird durch die Maschinenverordnung abgelöst. Die neue Maschinenverordnung ist seit dem 19.07.2023 in Kraft. Spätestens ab dem 20.01.2027 müssen alle Produkte eine Konformitätserklärung nach Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 erhalten

Die Maschinenrichtlinie stellt Anforderungen an die Sicherheit von Maschinen und damit auch an die technische Dokumentation – Anforderungen, die für alle in der EU in Verkehr gebrachten Maschinen verbindlich sind. Konstrukteure und technische Redakteure von Maschinen müssen diese Richtlinie also im Detail kennen.

Was ist die Maschinenrichtlinie?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist eine vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union erlassene europäische Richtlinie. Wie alle europäischen Richtlinien hat sie keine unmittelbare Gesetzeswirkung, sondern muss von den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht, in Deutschland mit dem ProdSG, umgesetzt werden.

Die Maschinenrichtlinie dient zur Angleichung der Rechtsvorschriften im EU-Raum und regelt die Anforderungen an Maschinen beim Inverkehrbringen in den europäischen Markt.

Ziel ist, dass alle Maschinen, die im EU-Raum in Verkehr gebracht werden, “sicher” sind. Was “sicher” bedeutet, wird im Anhang zur Maschinenrichtlinie teilweise sehr konkret beschrieben und durch die harmonisierten Normen zur Maschinenrichtlinie weiter konkretisiert.

Maschine und unvollständige Maschine nach Artikel 2

Eine Maschine:

  • Hat mindestens ein bewegliches Teil
  • Ist eine Gesamtheit miteinander verbundener Teilen oder Vorrichtungen, die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind
  • Ist mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattet;

Eine unvollständige Maschine:

  • Ist fast eine Maschine,
  • Kann alleine keine bestimmte Funktion erfüllen.
  • Bestimmungsgemäße Verwendung ist, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine zu bilden;

Welche Pflichten hat der Inverkehrbringer, insbesondere der Hersteller, einer Maschine?

Der Hersteller einer Maschine hat nach der Maschinenrichtlinie folgende Pflichten:

  • Sicherstellen, dass die Maschine den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht
  • Technische Unterlagen zusammenstellen
  • Betriebsanleitung zur Verfügung stellen (bei unvollständigen Maschinen: Montageanleitung)
  • Konformitätsbewertungsverfahren durchführen
  • Konformitätserklärung erstellen und der Maschine beilegen (bei unvollständigen Maschinen: Einbauerklärung)
  • CE-Zeichen an der Maschine anbringen

(vgl. Richtlinie 2006/42/EG, Artikel 5 (1))

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

Die Maschinenrichtlinie enthält in ihrem Anhang I die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Maschinen.

Für die Konstruktion und den Bau von Maschinen gelten folgende Grundsätze:

  • Risikobeurteilung und – wenn nötig – Risikominderung durchführen
  • Maschine so konstruieren und bauen, dass jeglicher Umgang mit der Maschine ohne Gefährdung von Personen geschehen kann, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt werden.
  • Maßnahmen in dieser Reihenfolge anwenden:
    1. Risiken beseitigen oder minimieren;
    2. Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht konstruktiv beseitigen lassen;
    3. Benutzer über Restrisiken informieren

Zu folgenden Bereichen gibt es im Anhang I Anforderungen:

  • Materialien und Produkte
  • Beleuchtung
  • Handhabung (Transport, Verpackung)
  • Ergonomie
  • Bedienungsplätze
  • Sitze
  • Steuerungen
  • Stellteile
  • Ingangsetzen, Stillsetzen
  • Steuerungsarten, Betriebsarten
  • Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
  • Anforderungen an Schutzeinrichtungen
  • Energieversorgung
  • Hebevorgänge
  • Einsatz unter Tage
  • Heben von Personen

Gefährdungen durch folgende Gefahren sollen vermieden werden:

  • Mechanische Gefahren
  • Elektrostatische Aufladung
  • Montagefehler
  • Extreme Temperaturen
  • Brand
  • Explosion
  • Lärm
  • Vibrationen
  • Strahlung
  • Emission
  • Eingeschlossen-Werden,
  • Ausrutschen, Stolpern, Stürzen
  • Blitzschlag

Die Instandhaltung soll ohne Gefährdung möglich sein. Zu diesem Zweck gibt es Anforderungen zu:

  • Einricht- und Wartungsstellen
  • Fehlerdiagnose bei automatischen Maschinen
  • Einfache und gefahrlose Montage und Demontage von Austauschteilen
  • Trennung von den Energiequellen
  • Reinigung innen liegender Maschinenteile

Der Benutzer soll eingehend informiert werden:

  • Kennzeichnung der Maschine
  • Warneinrichtungen
  • Warnhinweise an der Maschine
  • Betriebsanleitung

Für folgende Maschinengattungen gibt es spezielle Anforderungen:

  • Nahrungsmittelmaschinen und Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse
  • Handgehaltene und/oder handgeführte tragbare Maschinen
  • Maschinen zur Bearbeitung von Holz und Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften
  • Bewegliche Maschinen

(nach Richtlinie 2006/42/EG, Anhang I)

Anforderungen an die Betriebsanleitung für eine Maschine

Das sind die formalen Anforderungen an die Betriebsanleitung einer Maschine:

  • Betriebsanleitung muss der Maschine beigefügt sein.
  • Die Betriebsanleitung muss in der oder den Amtssprachen des Landes vorliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht wird.
  • Entweder “Originalbetriebsanleitung” oder “Übersetzung der Betriebsanleitung” und “Originalbetriebsanleitung” mitliefern; die Betriebsanleitungen müssen mit diesem Vermerk gekennzeichnet sein.
  • Wartungsanleitung, die für das Fachpersonal der Herstellers oder seines Bevollmächtigten bestimmt ist, kann in nur einer Sprache abgefasst sein, die von diesem Fachpersonal verstanden wird.

Inhalte der Betriebsanleitung:

  • Name und Anschrift des Herstellers
  • Bezeichnung der Maschine
  • Inhalt der EG-Konformitätserklärung
  • Allgemeine Beschreibung der Maschine
  • Erforderliche Zeichnungen, Schaltpläne, Zeichnungen und Erläuterungen für Verwendung, Wartung und Instandsetzung
  • Beschreibung der Arbeitsplätze des Bedienpersonals
  • Bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine
  • Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine
  • Anleitungen zur Montage, Aufbau und Anschluss der Maschine und die dazu erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne
  • Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen
  • Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb
  • Hinweise zur Ausbildung bzw. Einarbeitung des Bedienpersonals
  • Angaben zu Restrisiken
  • Anleitung für die vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen und bereitzustellender persönlicher Schutzausrüstung
  • Wesentliche Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können
  • Bedingungen für die Standsicherheit
  • Sicherheitshinweise zum Transport, der Handhabung und Lagerung, Angabe des Gewichts der Maschine und ihrer Teile
  • Bei Unfällen und Störungen erforderliches Vorgehen
  • Beschreibung der vom Benutzer durchzuführenden Einrichtungs- und Wartungsarbeiten mit Anweisungen zum sicheren Arbeiten
  • Spezifikation der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf Sicherheitsrisiken auswirken
  • Angaben zur Luftschallemission
  • Gegebenenfalls Angaben zu Strahlungsemissionen

(nach Richtlinie 2006/42/EG, Anhang I, 1.7.4)

Anforderungen an die Montageanleitung für eine unvollständige Maschine

Das sind die formalen Anforderungen an die Montageanleitung einer unvollständigen Maschine:

  • Montageanleitung muss der unvollständigen Maschine beigefügt sein
  • In der Amtssprache, die der Hersteller der vollständigen Maschine akzeptiert
  • Montageanleitung wird nach dem Einbau/Zusammenbau Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine

Inhalte der Montageanleitung:

  • Bedingungen zum ordnungsgemäßen und sicheren Zusammenbau zur vollständigen Maschine

(nach Richtlinie 2006/42/EG, Anhang VI)

Anforderungen an die technischen Unterlagen

Die technischen Unterlagen für Maschinen müssen vom Hersteller mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt und bei Bedarf der Aufsichtsbehörde zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sollen es der Aufsichtsbehörde ermöglichen zu prüfen, ob die Maschine den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht. Die Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen erstellt sein.

Die technischen Unterlagen für eine Maschine umfassen folgende Dokumente:

  • Technische Dokumentation
  • Bei Serienfertigung: Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle gefertigten Maschinen den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen

Die technische Dokumentation besteht aus folgenden Dokumenten:

  • Allgemeine Beschreibung der Maschine
  • Übersichtszeichnung, Schaltpläne der Steuerkreise, Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind
  • Vollständige Detailzeichnungen, Berechnungen etc. die zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen erforderlich sind
  • Unterlagen über die Risikobeurteilung
  • Angewandte Normen oder technische Spezifikationen und Angabe der von diesen erfassten Sicherheits- und Gesundheitanforderungen
  • Technische Berichte, Prüfungsergebnisse
  • Betriebsanleitung
  • Wenn unvollständige Maschinen in die Maschine eingebaut sind: Einbauerklärungen und Montageanleitungen der unvollständigen Maschinen
  • Wenn eine Maschine oder andere Produkte eingebaut sind: EG-Konformitätserklärungen dieser Maschinen oder Produkte

(nach Richtlinie 2006/42/EG, Anhang VII)

Guide zur Maschinenrichtlinie

Abstrakte Formulierungen im Richtlinientext und große Uneinheitlichkeit der Auslegung waren Gründe dafür, eine praxisorientierte Interpretationshilfe zur Maschinenrichtlinie zu verfassen. Formuliert wurde dieser Leitfaden von einem internationalen Redaktionsteam unter Einbeziehung des Verfasserkreises der Richtlinie und Vertretern der Marktaufsicht. Der Guide ist als Kommentar aufzufassen. Er ist keine Richtlinie und somit auch nicht rechtsverbindlich, kann aber der Marktaufsicht als Auslegungshilfe dienen.

Einige Seiten nehmen darin direkt Bezug auf die technische Dokumentation. Unter anderem wird auf die Rolle der Risikobeurteilung eingegangen. Ferner wird der Einsatz von Medien konkretisiert und betont, dass die Betriebsanleitung stets auf Papier auszuliefern ist.

Guide zur Anwendung der Maschinenrichtline 2006/42/EG (2. Auflage, englische Fassung)

Harmonisierte Normen zur Maschinenrichtlinie mit Relevanz zur technischen Dokumentation

Folgende Norm ist eine europäische harmonisierte Norm und enthält Angaben zu Betriebsanleitungen:

  • DIN EN ISO 20607:2019 Sicherheit von Maschinen –Betriebsanleitung – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
  • DIN EN ISO 12100:2010 Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung

Konkrete Anforderungen bezüglich der technischen Dokumentation finden sich auch in den C-Normen, d. h. den Normen für bestimmte Maschinen.

Nützliche Links zum Thema Maschinenrichtlinie

Hier sind einige interessante Links für weitere Recherchen: