Maschinenverordnung

Die Maschinenverordnung (EU 2023/1230) stellt Anforderungen an die Sicherheit von Maschinen und damit auch an die technische Dokumentation – Anforderungen, die für alle in der EU in Verkehr gebrachten Maschinen verbindlich sind. Konstrukteure und technische Redakteure von Maschinen müssen diese Richtlinie also im Detail kennen.

Was ist die Maschinenverordnung?

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ist eine vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union erlassene europäische Verordnung. Wie alle europäischen Verordnungen hat sie unmittelbare Gesetzeswirkung und  muss nicht mehr von den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Maschinenverordnung dient zur Angleichung der Rechtsvorschriften im EU-Raum und regelt die Anforderungen an Maschinen beim Inverkehrbringen in den europäischen Markt.

Ziel ist, dass alle Maschinen, die im EU-Raum in Verkehr gebracht werden, “sicher” sind. Was “sicher” bedeutet, wird im Anhang zur Maschinenverordnung teilweise sehr konkret beschrieben und durch die harmonisierten Normen zur Maschinenrichtlinie weiter konkretisiert.

Maschine und unvollständige Maschine nach Artikel 2

Eine Maschine:

  • Hat mindestens ein bewegliches Teil
  • Ist eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind, auch wenn:
    • Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden
    • sie erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist
    • die vom Hersteller vorgesehene bestimmte Anwendung vorgesehenen Software fehlt
  • Ist eine Gesamtheit von Maschinen oder von unvollständigen Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren
  • Ist mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattet;

oder

  • Ist für Hebevorgänge zusammengefügt und die einzige Antriebsquelle ist die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft.

Eine unvollständige Maschine:

  • Ist fast eine Maschine,
  • Kann alleine keine bestimmte Anwendung erfüllen.
  • Bestimmungsgemäße Verwendung ist, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine zu bilden;

Welche Pflichten hat der Inverkehrbringer, insbesondere der Hersteller, einer Maschine?

Der Hersteller einer Maschine hat nach der Maschinenrichtlinie folgende Pflichten:

  • Sicherstellen, dass die Maschine den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht
  • Technische Unterlagen zusammenstellen und 10 Jahre aufbewahren
  • Identifikation und Kennzeichnung der Maschine sicherstellen
  • Betriebsanleitung zur Verfügung stellen (bei unvollständigen Maschinen: Montageanleitung)
  • Konformitätsbewertungsverfahren durchführen
  • Konformitätserklärung erstellen und der Maschine beilegen (bei unvollständigen Maschinen: Einbauerklärung)
  • CE-Zeichen an der Maschine anbringen

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

Die Maschinenrichtlinie enthält in ihrem Anhang III die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Maschinen.

Für die Konstruktion und den Bau von Maschinen gelten folgende Grundsätze:

  • Risikobeurteilung und – wenn nötig – Risikominderung durchführen
  • Maschine so konstruieren und bauen, dass jeglicher Umgang mit der Maschine ohne Gefährdung von Personen geschehen kann, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt werden.
  • Maßnahmen in dieser Reihenfolge anwenden:
    1. Risiken beseitigen oder minimieren;
    2. Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht konstruktiv beseitigen lassen;
    3. Benutzer über Restrisiken informieren

Zu folgenden Bereichen gibt es im Anhang III Anforderungen:

  • Materialien und Produkte
  • Beleuchtung
  • Handhabung (Transport, Verpackung)
  • Ergonomie
  • Bedienungsplätze
  • Sitze
  • Schutz gegen Korrumpierung
  • Steuerungen
  • Stellteile
  • Ingangsetzen, Stillsetzen
  • Steuerungsarten, Betriebsarten
  • Störung der Energieversorgung oder der Kommunikationsnetzverbindung
  • Schutzmaßnahmen gegen Risiken durch bewegliche Teile
  • Anforderungen an Schutzeinrichtungen
  • Elektrische Energieversorgung
  • Nichtelektrische Energieversorgung

Gefährdungen durch folgende Gefahren sollen vermieden werden:

  • Mechanische Gefahren
  • Elektrostatische Aufladung
  • Montagefehler
  • Extreme Temperaturen
  • Brand
  • Explosion
  • Lärm
  • Vibrationen
  • Strahlung
  • Strahlung von außen
  • Laserstrahlung
  • Emission
  • Eingeschlossen-Werden,
  • Ausrutschen, Stolpern, Stürzen
  • Blitzschlag

Die Instandhaltung soll ohne Gefährdung möglich sein. Zu diesem Zweck gibt es Anforderungen zu:

  • Einricht- und Wartungsstellen
  • Zugang zu den Bedienungsständen und den Eingriffspunkten für die Instandhaltung
  • Trennung von den Energiequellen
  • Reinigung innen liegender Maschinenteile

Der Benutzer soll eingehend informiert werden:

  • Kennzeichnung der Maschine
  • Warneinrichtungen
  • Warnhinweise an der Maschine
  • Betriebsanleitung

Für folgende Maschinengattungen gibt es spezielle Anforderungen:

  • Nahrungsmittelmaschinen und Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse
  • Handgehaltene und/oder handgeführte tragbare Maschinen
  • tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte
  • Maschinen zur Bearbeitung von Holz und Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften
  • zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln

(siehe Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Anhang III)

Anforderungen an die Betriebsanleitung für eine Maschine

Das sind die formalen Anforderungen an die Betriebsanleitung einer Maschine:

  • Betriebsanleitung muss bereitgestellt werden.
  • Die Betriebsanleitung muss in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und lesbar sein.
  • Wartungsanleitung, die für das Fachpersonal des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bestimmt ist, kann in einer Amtssprache der EU abgefasst sein, die von diesem Fachpersonal verstanden wird.

Inhalte der Betriebsanleitung:

  • Name und Anschrift des Herstellers
  • Bezeichnung der Maschine
  • EG-Konformitätserklärung
  • Allgemeine Beschreibung der Maschine
  • Erforderliche Zeichnungen, Schaltpläne, Zeichnungen und Erläuterungen für Verwendung, Wartung und Instandsetzung
  • Beschreibung der Arbeitsplätze des Bedienpersonals
  • Bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine
  • Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine
  • Anleitungen zur Montage, Aufbau und Anschluss der Maschine und die dazu erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne
  • Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen
  • Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb
  • Hinweise zur Ausbildung bzw. Einarbeitung des Bedienpersonals
  • Angaben zu Restrisiken
  • Anleitung für die vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen und bereitzustellender persönlicher Schutzausrüstung
  • Wesentliche Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können
  • Bedingungen für die Standsicherheit
  • Sicherheitshinweise zum Transport, der Handhabung und Lagerung, Angabe des Gewichts der Maschine und ihrer Teile
  • Bei Unfällen und Störungen erforderliches Vorgehen
  • Beschreibung der vom Benutzer durchzuführenden Einrichtungs- und Wartungsarbeiten mit Anweisungen zum sicheren Arbeiten
  • Spezifikation der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf Sicherheitsrisiken auswirken
  • Angaben zur Luftschallemission
  • Informationen über die erforderlichen Vorkehrungen, Geräte und Mittel für die sofortige und schonende Rettung von Personen
  • Gegebenenfalls Angaben zu Emissionen

(siehe Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Anhang III)

Anforderungen an die Montageanleitung für eine unvollständige Maschine

Das sind die formalen Anforderungen an die Montageanleitung einer unvollständigen Maschine:

  • Montageanleitung muss der unvollständigen Maschine beigefügt sein
  • In einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und lesbar sein
  • Montageanleitung wird nach dem Einbau/Zusammenbau Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine

Inhalte der Montageanleitung:

Eine allgemeine Beschreibung der unvollständigen Maschine:

  • die für den Einbau in die vollständige Maschine, die Wartung und Instandsetzung der unvollständigen Maschine
  • die zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Be­schreibungen und Erläuterungen
  • Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine oder der unvollständigen Maschine, zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann
  • Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der unvollständigen Maschine, einschließlich der Zeichnungen, Schaltpläne und der Befestigungen, sowie Angabe des Maschinengestells oder der Anlage, auf das bzw. in die die unvollständige Maschine montiert werden soll
  • Informationen über Lärm oder Vibrationen, die durch die Einarbeitung wahrscheinlich verringert werden
  • Informationen über die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang III, die für die unvollständige Maschine gelten
  • die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der unvollständigen Maschine angebracht werden können
  • Bedingungen, unter denen die unvollständige Maschine die Anforderungen an die Standsicherheit beim Trans­port, bei der Montage, bei der Demontage, wenn sie außer Betrieb ist, bei Prüfungen sowie bei vorhersehbaren Störungen erfüllt
  • Sicherheitshinweise zum Transport, zur Handhabung und zur Lagerung, mit Angabe des Gewichts der unvollständigen Maschine und ihrer verschiedenen Bauteile, falls sie regelmäßig getrennt transportiert werden müssen
  • bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen; falls es zu einer Blockierung kommen kann, ist in der Betriebsanleitung anzugeben, wie zum gefahrlosen Lösen der Blockierung vorzugehen ist;
  • Beschreibung der vom Nutzer durchzuführenden Einrichtungs- und Wartungsarbeiten sowie der zu treffenden vorbeugenden Wartungsmaßnahmen, die unter Berücksichtigung der Konstruktion zu beachten sind
  • Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten, einschließlich der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen
  • Spezifikationen der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediener auswirken;
  • eine klare Beschreibung der Version der Montageanleitung, die dem Modell der unvollständigen Maschine entspricht.

(siehe Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Anhang XI)

Anforderungen an die technischen Unterlagen

Die technischen Unterlagen für Maschinen müssen vom Hersteller mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt und bei Bedarf der Aufsichtsbehörde zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sollen es der Aufsichtsbehörde ermöglichen zu prüfen, ob die Maschine den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht. Die Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen erstellt sein.

Die technischen Unterlagen für eine Maschine umfassen folgende Dokumente:

  • Technische Dokumentation
  • Bei Serienfertigung: Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle gefertigten Maschinen den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen

Die technische Dokumentation besteht u.a. aus folgenden Dokumenten (vollständige Liste siehe Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Anhang XI):

  • Allgemeine Beschreibung der Maschine
  • Unterlagen über die Risikobeurteilung
  • Übersichtszeichnung, Schaltpläne der Steuerkreise, Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind
  • Vollständige Detailzeichnungen, Berechnungen etc. die zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen erforderlich sind
  • Angewandte Normen oder technische Spezifikationen und Angabe der von diesen erfassten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
  • Technische Berichte, Prüfungsergebnisse
  • Betriebsanleitung
  • Wenn unvollständige Maschinen in die Maschine eingebaut sind: Einbauerklärungen und Montageanleitungen der unvollständigen Maschinen
  • Wenn eine Maschine oder andere Produkte eingebaut sind: EG-Konformitätserklärungen dieser Maschinen oder Produkte

Harmonisierte Normen zur Maschinenrichtlinie mit Relevanz zur technischen Dokumentation

Folgende Normen sind europäische harmonisierte Normen und enthalten Angaben zu Betriebsanleitungen:

  • DIN EN ISO 20607:2019 Sicherheit von Maschinen –Betriebsanleitung – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
  • DIN EN ISO 12100:2010 Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung

Konkrete Anforderungen bezüglich der technischen Dokumentation finden sich auch in den C-Normen, d. h. den Normen für bestimmte Maschinen.

Nützliche Links zum Thema Maschinenrichtlinie

Hier sind einige interessante Links für weitere Recherchen: