In welchen Sprachen muss die Betriebsanleitung nach Maschinenverordnung geliefert werden?

Folgende Vorgaben müssen erfüllt werden:

  • Die Betriebsanleitung muss in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständliche Sprache geliefert werden.
  • Die Betriebsanleitung muss in einer Sprache vorliegen, die von der zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.
  • Die Wartungsanleitung, die nur zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, kann in einer Amtssprache der Union abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird.

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